Intensiv durchleuchtet
Shownotes
Das Bundeskartellamt prüft Lebensmittelmärkte streng, um Wettbewerb, faire Preise und Auswahl zu sichern – trotz hoher Marktkonzentration im Handel, so Andreas Mundt.
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00:00:00: Intensiv durchleuchtet.
00:00:02: Die Lebensmittelbranche im Fokus des Bundeskartellamtes von Andreas Mundt.
00:00:09: In Deutschland sind die Verbraucherpreise für Lebensmittel seit Ende zwei Tausend neunzehn um knapp vierzig Prozent gestiegen, dennoch ist das Preisniveau in Deutschland im europäischen Vergleich eher niedrig.
00:00:21: Nach den Erhebungen des Statistischen Bundesamtes liegt Deutschland bei der Höhe der Lebensmittelpreise auf Platz neunzehn von fünfunddreißig untersuchten europäischen Staaten.
00:00:31: Unter anderem sind in Dänemark, Irland, Schweden und Österreich die Nahrungsmittelpreise höher als bei uns.
00:00:38: Dieser Befund dürfte auch auf ein gewisses Wettbewerbsverhältnis zwischen den verschiedenen Anbietern im Lebensmittel-Einzelhandel zurückzuführen sein – auch wenn die Unternehmen Aldi, Edeka, die Schwarzgruppe in Klammern Lidl kauf Land und rewe bereits knapp eighty-fünf Prozent des Marktes auf sich vereinen.
00:00:57: Generell gilt, dass der Wettbewerb nicht nur über Preise auch Aktionspreise sondern auch über das Sortiment breite Tiefe Service Apps Öffnungszeiten usw.
00:01:09: Und die jeweiligen Standorte geführt wird.
00:01:12: Das Bundeskartellamt hat die Aufgabe den freien und fairen Wettbetrieb zu schützen.
00:01:17: Zu diesem Zweck steht ihm ein breites rechtliches Instrumentarium zur Verfügung das regelmäßig zur Anwendung kommt, vor allem auch im Lebensmittelsektor.
00:01:27: Das Bundeskartellamt stellt die Aufrechterhaltung des Wettbewerbs sowohl in Bereich der Lebensmittelherstellung als auch des Lebensmitteleinzelhandels im Hinblick auf Preise, Qualität und Auswahlsicherheit.
00:01:40: Die Verbraucherinnen und Verbraucher behalten hier durch hinreichende Auswahlmöglichkeiten zwischen verschiedenen Lebensmitteln angeboten.
00:01:49: Verfahren bei Übernahmen Das Amt macht von den Instrumenten zum Schutz des Wettbewerbs im Lebensmittel-Einzelhandel intensiv Gebrauch.
00:01:58: Dies gilt ebenso für die Absatz wie die Beschaffungsseite, für Handel und Hersteller, für Fusionskontrolle und Missbrauchsaufsicht.
00:02:07: Ein wichtiges Verfahren war die Aufgabe der Realmärkte durch die Metro AG beziehungsweise die SCG Group –.
00:02:17: In dem Fusionskontrollverfahren hat das Amt die Übernahme von Realmärkten durch die Schwarzgruppe Kaufland und Edeka einer sehr gründlichen Prüfung unterzogen.
00:02:27: Kaufland hatte die Übername von einhundert-eins real Standorten beim Amt angemeldet, Edeka wollte zweiundsiebzig Standorte übernehmen.
00:02:36: Im Rahmen eines solchen Fusions-Kontroll-Verfahren wird bei jedem einzelnen Supermarktstandort innerhalb eines klar definierten regionalen Radius überprüft wie hoch der Marktanteil des übernehmenden Unternehmens ist und in welchem Umfang der Marktanteil infolge des Zusammenschlusses auf diesem regionalen Markt wächst.
00:02:55: Überschreitet der Markt Anteil, auf diesem regionalen Markt die Vierzig-Prozent-Marke besteht eine gesetzliche Vermutung für eine Marktbeherrschung.
00:03:04: Die Vierzig Prozentmarke ist daher ein wichtiger Anhaltspunkt dafür ob ein Zusammenschluss möglicherweise untersagt oder nur unter Nebenbestimmungen freigegeben werden sollte.
00:03:15: Die Festlegung des relevanten Marktes in regionaler Hinsicht richtet sich danach, welche Standorte das Lebensmittel Einzelhandels-LEH-Standorte für die Verbraucher in einer zumutbaren Zeitspanne erreichbar sind.
00:03:29: Als Ausweichoption für den Verbrauchern haben wir SB Warenhäuser Supermärkte, Discounter und Biosupermärkte in unsere Bewertungen einbezogen – nicht aber Fachgeschäfte wie Bäckereien oder Trogarin!
00:03:43: Das Bundeskartellamt erhält anhand dieser feinmaschigen Untersuchung ein nahezu lückenloses bundesweites Bild, der regionalen Märkte des Lebensmitteleinzelhandels.
00:03:53: Das regionaler Einkaufsverhalten der Verbraucher wurde mithilfe von Payback-Daten flächendeckend erhoben.
00:04:00: Am Ende dieser kleinteiligen Untersuchtung steht ein ausdifferenziertes Bild der bundesdeutschen Lebensmittel Einzelhandellandschaft sowie der Nutzung dieser Standorte durch die Verbrauche.
00:04:12: Nur so ist eine zutreffende regionale Analyse der Wettbewerbsverhältnisse anhand vertiefter ökonomischer Betrachtung in einer Vielzahl von Einzelhandelsmärkten möglich.
00:04:24: Im Ergebnis, der so definierten regionalen Märkte und der anschließend ermittelten Marktanteile ergaben sich im Hinblick auf die Übernahme von über dreißig Realstandorten erhebliche wettbewehrbliche Bedenken.
00:04:37: Die Schwarzgruppe verzichtete daraufhin auf die Übernahme von insgesamt neun Standorten.
00:04:42: Edeka musste in insgesamt siebenundzwanzig Fällen, auf den Erwerb der angemeldeten Realstandorte verzichten bzw sich zur Überlassung von Teilflächen an Wettbewerber und der Schließungen eines Standorts verpflichten.
00:04:57: Im Gegenzug hat das Amt dafür Sorge getragen dass mittelständische Anbieter aus dem Lebensmittel Einzelhandel zum Zuge kommen konnten.
00:05:05: Wir haben die Eigentümer der Realmärkte verpflichtet, Standorte mit einem Beschaffungsvolumen von zweihundert Millionen Euro nicht an Kaufland oder Edeka zu vergeben, sondern an mittelständische Unternehmen.
00:05:18: Auf diese Weise wurde nicht nur der Mittelstand als wichtiger Absatzalternative für Lieferanten gestärkt, sondern auch zum Schutz des Wettbewerbs auf der Beschaffungseite beigetragen.
00:05:29: Das Bundeskartellamt befasst sich demnach permanent und intensiv und scheut sich nicht von seinen Instrumenten Gebrauch zu machen, zum Schutz des Wettbewerbs.
00:05:40: Mögliche Marktabschottung durch Vertikalisierung.
00:05:44: Wett.
00:05:44: bewerbliche Probleme können auch dann entstehen wenn Unternehmen das Lebensmittel Einzelhandelshersteller oder Verarbeiter von Lebensmitteln übernehmen.
00:05:54: Auch diese Fälle der sogenannten vertikalen Integration werden vom Amt genau geprüft.
00:06:00: Selbstverständlich können solche Übernahmen auch zu positiven Effekten führen.
00:06:05: Diese können etwa in einer effizienteren Steuerung von Produktion und Distribution liegen.
00:06:11: Außerdem kann die Lieversicherheit verbessert werden, aber ebenso selbstverständlich lauern Wettbewerbliche gefahren.
00:06:18: Es kann zum Beispiel zu Marktabschottungen zum Nachteil anderer Produzenten oder anderer Händler kommen.
00:06:25: Vor diesem Hintergrund prüft das Bundeskartellamt welche Auswirkungen die Übernahme von Herstellerunternehmen durch Lebensmittel Einzelhändler auf den Markt hat.
00:06:34: Ein Beispiel ist der mittelbare Erwerb der Uckermärker-Milch GmbH durch EDK.
00:06:41: So wie von jeweils fünfzig Prozent der Anteiler an den Getränkefachgroßhändlern Trings Gmb H und Trings Süd Gmb h durch Rewe im Jahr zwei tausend dreiundzwanzig.
00:06:52: Weiterhin hat das Amt die Übernahme der Erfurter Teigwaren Gmbh, Heuzeburg Pasta Gmb durch die Schwarzgruppe und den Erwerb der Altmühltaler Mineralbrunnen GmbH, durch Aldi intensiv geprüft.
00:07:08: Im Rahmen der Ermittlungen sind wir in diesen Fällen zu dem Ergebnis gekommen dass auf den einschlägigen Märkten jeweils hinreichende Ausweichmöglichkeiten für die betroffenen Abnehmer bzw Lieferanten vorhanden sind und daher keine erheblichen Abschottungswirkungen zu erwarten waren.
00:07:26: Ein Beispiel, bei dem die Vertikalisierung wieder rückgängig gemacht wurde war der Verkauf der REWE-Tochter Klokkenbrot an Harry Brot.
00:07:35: Diese konnten wir freigeben weil sich die wettbewerbliche Situation für andere Marktbeteiligte durch die Desintegration nur geringfügig veränderte und auf dem hauptsächlich betroffenen Markt für Selbstbedienungsbrot & Backwaren leistungsfähige Wettbe werber zu Harry Brott verblieben.
00:07:53: Das Bundeskartellamt prüft darüber hinaus Zusammenschlüsse zwischen Herstellern von Lebensmitteln.
00:07:59: So untersagte das Bundeskatellamt die Übernahme von Villon-Schlachthöfen durch Tönnies im Juni, in den letzten Jahren.
00:08:07: Diese Übernahme hätte nicht nur die Marktposition von Tönneys zum Nachteil kleinerer Wettbewerber gestärkt sondern sich auch zum Nichteil von Landwirtinnen und Landwirten ausgewirkt weil Tönnies eine marktbeherrschende Position im Bereich der Schlachtung und Verarbeitung von Schweinen- und Rindern in regionalen Erfassungsgebieten inne gehabt hätte.
00:08:27: Die Erzeuger hätten bei der Erfassung, mit Sicht auf die Schlachtungen der Tiere kaum mehr Ausweichmöglichkeiten gehabt.
00:08:38: Lebenskontrolle sind Verfahren wegen des möglichen Missbrauchs von Marktmacht ein wichtiges Instrument des Bundeskatelamtes.
00:08:46: Wir untersuchen derzeit, ob der Getränkehersteller Coca-Cola seine möglicherweise bestehende marktbeherrschende Stellung gegenüber den Einzelhändlern missbraucht.
00:08:57: Gegenstand des Verfahrens ist die Frage, ob Coca-Cola die Rabatte für die Händler derart gestaltet das sich Einzelhandler veranlasst sehen auch weniger populäre Produkte von Coca Cola in ihrer Regale zu nehmen wodurch Wettbewerber möglicherweise verdrängt werden.
00:09:13: Auch gegen Edeka hat das Amt ein Missbrauchsverfahren eingeleitet, nachdem das Unternehmen von Herstellern, Markenhersteller und Handelsmarkenherstellern eine Vergütung im Zusammenhang mit der Einführung von Payback gefordert hat.
00:09:27: Gegenstand der Prüfung ist ob Edeka gegenüber den Herstelleren für diese Entgelte eine angemessene Gegenleistung erbracht hat.
00:09:36: Diese Verfahren zeigen dass das Bundeskartellamt alle Marktakteure gleichermaßen in den Blick nimmt Sowohl Einzelhandel als auch großer Hersteller.
00:09:46: Reaktionen auf das Sondergutachten.
00:09:50: Die Monopolkommission, ein Beratungsgremium der Bundesregierung hat im November-Zw.A.
00:09:57: ein Sondergutachten zum Wettbewerb in der Lebensmittellieferkette vorgelegt.
00:10:02: Sie kommen zu dem Ergebnis dass sich die Konzentration v.a.
00:10:06: im Lebensmitteleinzelhandl in den vergangenen zwanzig Jahren deutlich verstärkt hat.
00:10:11: Gleichzeitig seien die durchschnittlichen Gewinnmargen gestiegen.
00:10:15: Ein Anstieg der Verbraucherpreise sei ebenfalls festzustellen.
00:10:20: Es bestünden Hinweise darauf, dass die Preissteigerung im Lebensmittel-Einzelhandel zum Teil auf wettbewerbliche Probleme im Einzelhandeln zurückzuführen sein.
00:10:30: Diese Interpretation der Entwicklungen ist nicht umstritten.
00:10:34: Beispielsweise zeigt die Stellungnahme des Tüneninstituts im Rahmen eines umfassenden Monitorings dass die Ursache für die steigenden Lebensmittelpreise vor allem in den höheren Kosten in Produktion und Handel liegt.
00:10:48: So würden der Klimawandel und die Verschlechterung der Böden ebenso zu Preissteigerungen beitragen, wie gestörte Lieferketten und neue Handelsschranken.
00:10:58: Das Bundeskartellamt wird sich mit den Ergebnissen des Sondergutachtens weiter intensiv auseinandersetzen.
00:11:05: Für den Moment bleibt festzuhalten dass sich die Schlussfolgerungen der Monopolkommission nicht völlig mit unseren Erkenntnissen aus einer Vielzahl von Verfahren decken.
00:11:16: So spricht etwa das im europäischen Vergleich niedrige Niveau der Lebensmittelpreise eher für ein gewisses Wettbewerbsverhältnis zwischen den großen deutschen Unternehmen des Lebensmitteleinzelhandels.
00:11:29: Vieles deutet darauf hin, dass einzelne Discounter für bestimmte Produkte als Preissetzer agieren.
00:11:36: Bei Anhebung oder Senkung der Preise ziehen die Wettbewerber zumeist unmittelbar nach.
00:11:42: Aus der kartellrechtlichen Perspektive ist eine solche Reaktionsverbundenheit kein Verstoß gegen wettbewebsrechtliche Vorschriften, solange keine Absprachen stattfinden.
00:11:54: Welche Rolle die Preistransparenz im Bereich des Lebensmittelhandels gefördert durch Onlinepreisvergleichsportale wie Smager bezüglich der Senkung oder Steigerung, der Verbraucherpreise spielt ist offen.
00:12:07: Die starke Preistransparenz begünstigt jedoch grundsätzlich ein stillschweigendes Einverständnis bei der Preissetzung ohne dass dieses Monitoring und reagieren als Verstoß gegen Kartellrecht zu werten wäre.
00:12:21: Gleichzeitig weiß das Sondergutachten an verschiedenen Stellen in die richtige Richtung.
00:12:27: So befürwortet die Monopolkommission einerseits im Rahmen von Fusionskontrollverfahren, ähnlich wie bei Paragraf XIXA GWB nicht nur die lokal abbegrenzten Märkte zu betrachten sondern eine Gesamtschau von Märkten vorzunehmen.
00:12:43: In der Tat betrachten wir Zusammenschlüsse bereits heute aus einer solchen Perspektive.
00:12:48: Marktübergreifende Effekte von Zusammenschlüssen nehmen wir in dem Blick wenn es um Fälle vertikaler Integration und mögliche Marktzutrittsschranken geht.
00:12:58: Andererseits setzt uns die Rechtsprechung klare Leitblanken, bei der Bestimmung von Marktanteilen müssen wir die Märkte ebenso räumlich wie sachlich genau abgrenzen.
00:13:09: Dem Vorschlag abgeschlossene Verfahren einer Exposed-Überprüfung zu unterziehen um Erkenntnisse über die Wirkungen unserer Entscheidungen auf dem Markt zu gewinnen steht das Bundeskartellamt offen gegenüber.
00:13:22: Schließlich sollte wie von der Monopolkommission angeregt Die Kompetenz zur Durchsetzung der EU-Richtlinie über unlautere Handelspraktiken in der Lebensmittellieferkette, sogenannte Unfair Trading Practices Regeln wie auch in anderen europäischen Staaten dem Bundeskartellamt übertragen werden.
00:13:42: Denn bei der UTP Richtlinie handelt es sich um ein Nebenkartellecht dessen Verfahren stark an diejenigen der Wettbewerbsbehörden angelehnt sind.
00:13:51: Auf diese Weise könnten die Durchsetzungen des Kartellrechts und die der UTP-Regeln stärker aufeinander abgestimmt werden, uns sehr viel effizienter erfolgen.
00:14:02: Das Bundeskartellamt verfügt über ein schlagkräftiges Instrumentarium das einer Vermachtung von Märkten entgegenwirkt und damit den freien und fairen Wettbewerb schützt.
00:14:13: Dieses Instrumentarium setzen wir konsequent ein wie eine Vielzahl von Verfahren auch im Lebensmittelbereich zeigt.
00:14:20: Dabei schützen wir den Wett Bewerb um die besten Preise sowie die beste Qualität und tragen gleichzeitig zum Erhalt hinreichender Auswahlmöglichkeiten für die Verbraucherinnen und Verbraucher bei.
00:14:32: Auch den Wettbewerb auf den Beschaffungsmärkten, d.h.
00:14:36: im Verhältnis zwischen Händlern und Herstellern, schützt das Kartellrecht.
00:14:40: Punktuelle gesetzgeberische Maßnahmen erscheinen sinnvoll – etwa im Hinblick auf die Übertragung der UTP-Durchsetzungskompetenz Geboren in Bonn, seit dem Jahr zwei Tausend Neun Präsident des Bundeskartellamtes.