Auftrag versus Absatz

Shownotes

Viola Neu hinterfragt den fortbestehenden Mythos von der politischen Schlüsselrolle der klassischen Arbeiterschaft. Obwohl diese Gruppe gesellschaftlich und statistisch seit Jahrzehnten kleiner geworden ist, wird ihr Wahlverhalten weiterhin oft als besonders richtungsweisend interpretiert. Ihre Analyse zeigt jedoch, dass heute weniger alte Klassenkategorien als vielmehr Unterschiede bei Bildung und sozialer Lage die entscheidenden politischen Konfliktlinien prägen.

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00:00:00: Auftrag vs.

00:00:01: Absatz zur problematischen Werbefinanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks von Matthias Wilkes.

00:00:10: Fernsehen gehört auch im Zeitalter des Internets zu den meinungsprägenden Massenkommunikationsmitteln.

00:00:17: Eine aktuelle statistische Erhebung zeigt, dass die durchschnittliche tägliche Fernsehdauer in Deutschland derzeit bei onehundertsechsund siebzig Minuten liegt und damit trotz vielfältiger medialer Konkurrenz unverändert hoch ist.

00:00:32: Diese außerordentliche mediale Aufmerksamkeit erreicht der Rundfunk durch seine Aktualität, seine Suggestivkraft und seine flächendeckende Präsenz.

00:00:42: Daraus ergibt sich eine essentielle Bedeutung für die Meinungsbildung in unserer freiheitlichen Demokratie.

00:00:49: In dem seit Mitte der nineteen hundertachziger Jahre bestehenden dualen Rundfunksystem nimmt der öffentlich-rechtliche Rund funk ÖRR Zu.

00:00:58: ihm gehören unter anderem die Landesrundfunkanstalten der ARD, das zweite deutsche Fernsehen ZDF und das Deutschlandradio.

00:01:06: Die für die Rundfunkfreiheit zentrale Aufgabe der Grundversorgung war.

00:01:11: Nach Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts hat da hierzu ein Programmangebot anzubieten, dass der Vielfalt der bestehenden Meinungen in möglichster Breite- und Vollständigkeit Ausdruck verleiht.

00:01:25: Nur durch die Erfüllung dieses Auftrags wird das duale Rundfunksystem nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts den verfassungsrechtlichen Anforderungen der Rundfangfreiheit gerecht und erlaubt es bei den privaten Programmen, einer aufgrund der Werbefinanzierung geringere Programmqualität hinzunehmen.

00:01:44: Nachdem die rechtfertigende Sondersituation des Rundfunks gegenüber der Presse – auf Grund der Frequenzknappheit und des außerordentlich hohen Finanzaufwands mit Beginn des dualen Systems entfallen ist liegt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in der Sicherstellung des Grundversorgungsauftrags durch den öffentlich-rechtlichen Rundfunk dessen einzige Legitimationsgrundlage.

00:02:07: Eine dem Grundversorgungsauftrage entsprechende möglichst große Vielfalt und hohe Ausgewogenheit seiner Programme bildet deshalb den verfassungsrechtlichen Maßstab für die Rechtfertigung des öffentlich- rechtlichen Runtfunks und damit auch für die ihn gegenüber der privaten Konkurrenz privilegierende öffentliche Beitragsfinanzierung.

00:02:28: Sowohl die in letzter Zeit wieder heftig geführte Diskussion über das qualitative Angebot, und über die Frage ob der Umfang von aktuell einundzwanzig Programmen für die Erfüllung erforderlich ist als auch die öffentliche Kritik an der vermeintlich fehlenden parteipolitischen Ausgewogenheit von Nachrichtensendungen und Talkshows steht im offensichtlichen Spannungsverhältnis zum öffentlich-rechtlichen Grundversorgungsauftrag.

00:02:55: Der Schutz des Rundfunks vor politischer Einflussnahme oder gar Vereinahmung war zugleich ein Schwerpunkt der mittlerweile sechzehn das Rundfunkrecht maßgeblich prägenden Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zur Rundfangfreiheit.

00:03:11: Schon der Parlamentarische Rat sah in dieser Zielsetzung aufgrund des Missbrauchs durch die Propaganda des nationalsozialistischen Regimes eine wesentliche Aufgabenstellung und Voraussetzung für die Sicherung eines freiheitlich demokratischen Staatswesens.

00:03:28: Vor diesem Hintergrund wurde jedoch den Gefahren, die dem öffentlich-rechtlichen Programmangebot durch wirtschaftliche Interessen drohen deutlich weniger Aufmerksamkeit geschenkt.

00:03:39: Der Einfluss der Werbefinanzierung auf das Programm wurde im Wesentlichen als Mahlust des privaten Rundfunkangebots erachtet öffentlich-rechtliche und privatsender kaum unterscheidbar.

00:03:52: Umfangreiche inhaltliche Untersuchungen und Programmanalysen durch die Medien- und Kommunikationswissenschaften kommen zu dem einmütigen Ergebnis, dass sich die öffentlich- rechtlichen Fernsehprogramme und diejenigen der privaten Konkurrenz seit Beginn des dualen Rundfunksystems vor vierzig Jahren immer mehr angeglichen haben.

00:04:12: Diese konvergente Entwicklung innerhalb des dualer Rundfunksystems wurde vor allem bezogen auf die Vorabendprogramme der beiden öffentlich-rechtlichen Hauptsender ARD, das erste und ZDF festgestellt.

00:04:25: Ursache dieser programmlichen Nivellierung ist nach den Programmanalysen die Ausrichtung des Programmangebots auf die in ARD & ZDf im Zeitraum des Vorabentprogramms gesetzlich erlaubte Wirtschaftswerbung.

00:04:39: Die für eine erfolgreiche Vermarktung von Werbezeiten notwendigen möglichst hohen Einschaltquoten können die Sender nur mit einem massenattraktiven Programmangebot erzielen.

00:04:50: Da die Primetime die höchsten Reichweiten erwarten lässt, geht mit dieser ökonomisch motivierten Zielsetzung gleichzeitig die Tendenze einher inhaltlich anspruchsvollere Sendungen statt zur Hauptsendezeit während der Tagesrandseite auszustrahlen.

00:05:06: Das Programm wird auf diese Art und Weise als Mittel für den ökonymischen Erfolg eingesetzt und orientiert sich weniger wie vom Grundversorgungsauftrag gefordert an Kriterien publizistischer Qualität.

00:05:19: ARD und ZDF vermarkten ihr Programm in dieser Tageszeit gegenüber der Werbung treibenden Wirtschaft entsprechend als Werberamenprogramm.

00:05:28: Die Entwicklung hat dazu beigetragen, dass Unterhaltungssendungen das Fernsehangebot mittlerweile insgesamt dominieren während Fernsehbeiträge aus der Kategorie Information & Bildung von ihrem zeitlichen Volumen her zurückgedrängt wurden.

00:05:44: Über Langzeituntersuchungen hinaus haben die Analysen einzelner Genres belegen können, dass sich konvergente Anpassungen bis hinein in einzelne Sendeformate zeigen und auch Nachrichten- und Wissenssendungen vom Trend unterhaltungsorientierter Aufmachung nicht verschont geblieben sind.

00:06:02: Im Ergebnis wurde festgestellt das einzelne Programmteile der öffentlich rechtlichen teilweise mit denen der privaten Sender bis zum Verwechseln ähnlich geworden sind.

00:06:12: Verifiziert werden diese Analyseergebnisse auch durch einen Vergleich mit der Programmqualität, der werbefreien dritten Fernsehprogramme, denen in allen Kategorien insbesondere in der Vorabendzeit eine deutlich bessere inhaltliche Qualität attestiert wird.

00:06:29: Zu vergleichbaren Ergebnissen sind abgeleitet aus marktwirtschaftlichen Gesetzmäßigkeiten, wirtschaftswissenschaftliche und medienökonomische Analysen und Gutachten gekommen.

00:06:40: Ökonomisch begründet wird der Einfluss der Werbeindustrie auf das Programm von ARD und ZDF damit, dass bei der Vermarktung von Werbung im Free TV keine wirtschaftliche Tauschbeziehungen zwischen dem Sender und seinen Zuschauern sondern ausschließlich mit der Werbeeindustrie zustande kommt.

00:06:58: Inhalte- und Formate der Rundfunkprogramme werden deshalb in erster Linie an der durch die Interessen der Werbepranche bestimmten ökonomischen Interessenslage ausgerichtet.

00:07:09: Inso weit bestehe zwischen den auf die Vermarktung von Werbesendungen ausgerichteten Vorabendprogrammen von ARD und ZTF, und den werbefinanzierten privaten Programmen fast kein Unterschied mehr.

00:07:21: Es wurde darüber hinaus nachgewiesen dass sich die von der Werbeindustrie geforderte und geförderte Orientierung an Einschaltquoten auch auf das übrige Programm der beiden Hauptsender von AR-D und zdf nivellierend ausgewirkt hat.

00:07:36: Werbeverbot für die beiden HauptSender Werbung im öffentlich-rechtlichen Rundfunk kann vor dem Hintergrund des die Rundfunkanstalten einzig legitimierenden Grundversorgungsauftrags jedoch nicht mehr der freien Disposition der Medienpolitik unterliegen.

00:07:52: Zwar ist verfassungsrechtlich geklärt, dass die Runtfunkordnung nicht nur gesetzlicher Regelung bedarf sondern der Gesetzgeber nach Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts sogar verpflichtet ist solche Regelungen zur Sicherung der Rundfangfreiheit zu erlassen.

00:08:07: Allerdings steht ihm bei der gesetzlichen Ausgestaltung des Kernbereichs der Rundfunkfreiheit unter Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten und Rahmenbedingungen Rundfunkt veranstalten zu können, kein Gestaltungsspielraum zu.

00:08:22: Zur Abwehr von externer Einflussnahme auf das Programm – unabhängig ob politisch oder ökonomisch motiviert hat das Bundesverfassungsgericht dem Rundfundgesetzgeber einen klar definierten Maßstab an die Hand gegeben.

00:08:36: Danach ist der öffentlich-rechtliche Rundfunk aufgrund seiner Funktion für die Sicherung der Grundversorgung, vor jeglicher in Dienstnahme für außerpublicistische Zwecke zu schützen.

00:08:47: So schwierig es ist – insbesondere unter Beachtung der journalistischen Freiheit politische Ausgewogenheit im Einzelfall sicherzustellen – so simpel wäre es jedoch, die Dievielfalt des Programmangebots nivellierende Wirkung der Wirtschaftswerbung durch ein gesetzliches Werbeverbot auch für die beiden öffentlich-rechtlichen Hauptsender zu beseitigen.

00:09:08: Bei mittlerweile über zweihundert empfangbaren privaten Fernsehprogrammen wird immer öfter die Frage diskutiert, ob ein öffentlich- rechtlicher Rundfunk der mit einem Kostenaufwand von über zehn Milliarden Euro weltweit das teuerste seiner Art ist zur Sicherstellung der Rundfunksfreiheit überhaupt noch erforderlich ist.

00:09:27: Aufgrund der massiven wirtschaftlichen Benachteiligung der privaten Sender durch das öffentliche Beitragsprivileg hat diese Frage auch im Hinblick auf den grundrechtlichen Schutz der privaten Konkurrenz verfassungsrechtliche Relevanz.

00:09:41: Ein generelles gesetzliches Werbeverbot für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk würde damit nicht nur die verfasslungsrechtliche Vorgabe erfüllen, an dem Grundversorgungsauftrag entsprechendes Programm frei von Einflüssen der Werbeindustrie anzubieten sondern auch die Legitimation der Rundfunkebeiträge verbessern.

00:09:59: Bei dem aktuellen Werbevolumen müssten diese trotz eines Werbeverbots auch nicht zwingend angehoben werden, da sie umgerechnet auf den aktuellen Gesamtumsatz nur noch einen finanziellen Gegenwert von vierzehn Cent pro Monat und Haushalt ausmachen.

00:10:15: Sehr wahrscheinlich würde ein generelles Werbeverbot für alle öffentlich-rechtlichen Rundfunkprogramme die öffentliche Diskussion über die Qualität und den erforderlichen Programmumfang nicht beenden können.

00:10:26: Gleichwohl wäre eine solche gesetzliche Regelung über ihre verfassungsrechtliche Notwendigkeit hinaus jedoch ein sichtbarer Beitrag, den Kontrast des öffentlich-rechtlichen Angebots gegenüber dem der privaten Konkurrenz zu verstärken.

00:10:40: Insbesondere der Grundversorgungsauftrag bedarf darüber hinaus einer justiziablen Konkretisierung – sowohl was die verfassungsrechtlich geforderte Programmqualität angeht als auch bezogen auf die Frage des erforderlichen programmlichen Umfangs.

00:10:55: Um die gesetzlich normierten Anforderungen in der Praxis umzusetzen bedürfen außerdem die nur ehrenamtlich tätigen Aufsichts- und Kontrollgremien gegenüber den mächtigen Intendanten rechtlich und organisatorisch einer deutlichen Stärkung.

00:11:10: Im Zeitalter von durch Fake News gezielt verbreiteter Desinformation, insbesondere auf den Plattformen der sozialen Medien – und der sich daraus für die Rezipienten ergebenden diffusenmedialen Wirklichkeit stellt sich die vom Bundesverfassungsgericht beschriebene herausragende Funktion des Rundfunks für die individuelle und öffentliche Meinungsbildung, und damit für die freiheitliche Demokratie in ihrer Bedeutung heute aktueller und wichtiger denn jeder.

00:11:39: Die Rundfunkfreiheit als eine Primär der Freiheit der Meinungsbildungen dienenden Freiheit muss deshalb die verfassungsrechtliche Messlatte bleiben.

00:11:48: Der öffentlich-rechtliche Rundfund wird vor dem Hintergrund der sich rasant entwickelten neuen medialen Angebote In Zukunft dauerhaft jedoch nur dann Bestand haben, wenn er seine ihm vom Bundesverfassungsgericht zugewiesene besondere Funktion uneingeschränkt zu erfüllen im Stande ist.

00:12:07: Da davon auch die Verfassungsmäßigkeit des dualen Rundfunkssystems abhängt zeigt dies die übermedienpolitische Fragestellungen hinausgehende Bedeutung dieser Problematik.

00:12:18: Der Schutz eines von Interessen Dritter möglichst freien öffentlich-rechtlichen Rundfunk sollte Konsens und Anstrengung für alle Verantwortungsträger des Staates sein.

00:12:41: Ein Audio-Podcast der Konrad Adenauer Stiftung.